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Kappungsgrenze: BGH lässt Berliner Verordnung durchgehen

Haus & Grund fordert vom Bundestag engere Vorgaben

Der Bundesgerichtshof hat die Berliner Verordnung zur Senkung der Kappungsgrenze für rechtlich zulässig erklärt (BGH, Az. VIII ZR 217/14). Ein Vermieter hatte sich dagegen gewandt, weil er die Verordnung für nicht ausreichend begründet ansah. „Wenn eine so schlecht begründete Verordnung wie in Berlin vor Gericht Bestand hat, muss der Bundestag nacharbeiten und die Voraussetzungen für eine solche Landesverordnung enger fassen“, forderte Kai Warnecke, Hauptgeschäftsführer von Haus & Grund Deutschland, heute in Berlin.

Es sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausdrücklicher Wille der damaligen Koalitions­fraktionen im Bundestag gewesen, dass ein derartiger Eingriff in die Mietpreisbildung gut begründet sein muss und auf Gebiete mit tatsächlicher Wohnungsknappheit beschränkt bleiben muss. In Berlin liegt diese Voraussetzung nach Auffassung von Haus & Grund nicht für das gesamte Stadtgebiet vor.

Hintergrund: Mit dem Mietrechtsänderungsgesetz 2013 hat der Bundestag die Länder ermächtigt, die Kappungsgrenze von 20 Prozent für Mieterhöhungen in bestehenden Mietverhältnissen für die Dauer von fünf Jahren auf 15 Prozent zu senken. Diese Verordnung kann ein Land für eine Gemeinde oder einen Teil einer Gemeinde erlassen, wenn dort die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Das Land Berlin hat die Kappungsgrenze für das gesamte Stadtgebiet gesenkt, ohne die Wohnraumversorgung in einzelnen Bezirken genau zu prüfen.