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Satzung des Rostocker Haus- und Grundeigentümervereins e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Rostocker Haus-und Grundeigentümerverein e.V. wurde am 24.03.1990 gegründet. Der Verein hat seinen Sitz in Rostock.

§ 2 Aufgaben des Vereins

Der Verein ist eine Vereinigung zum Schutz des Grundeigentums im Rostocker Raum. Er bezweckt im Besonderen die Erhaltung und Förderung des privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums. Ihm obliegt es, die Mitglieder in allen Fragen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums zu beraten und in jeder möglichen Weise zu unterstützen. Zu diesem Zweck unterhält er die notwendigen Einrichtungen. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Nach Beendigung des Geschäftsjahres hat eine Prüfung der Wirtschafts- und Kassenführung durch die bestellten Rechnungs- und Kassenprüfer zu erfolgen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die Eigentümer, Nießbraucher, Erbbauberechtigte oder ähnliche Nutzungsberechtigte oder Verwalter von Häusern, Wohnungen oder Grundstücken sind, waren oder werden möchten.
2. Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein und seine Bestrebungen erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3. Über die Aufnahme zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach seinem pflichtgemäßen Ermessen.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und dem Vorstand spätestens bis zum 30. September des Kalenderjahres schriftlich zu erklären.
b) durch Tod. Dem Verein steht der Beitrag bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu. Die Übernahme der Mitgliedschaft durch Erben ist zulässig.
c) durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied seine ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten in grober Weise verletzt, insbesondere das Ansehen des Vereins in erheblichem Maße gefährdet. Der Ausschluss ist in Textform mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen, vom Tage der Mitteilung des Ausschlusses an gerechnet, Beschwerde beim Vorstand einlegen. Falls der Vorstand von sich aus der Beschwerde nicht abhilft, ist er verpflichtet, die Beschwerde an den dafür von der Mitgliederversammlung bestellten Beschwerdeausschuss zur endgültigen Entscheidung weiterzuleiten. Für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ruhen Rechte und Pflichten des Mitglieds. Dem Mitglied ist in dem Verfahren auf sein Verlangen rechtliches Gehör vom Vorstand und vom Beschwerdeausschuss zu gewähren. Ein Ausschlussgrund liegt auch dann vor, wenn das Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag nicht bis zum Ende des 6. Monates des Kalenderjahres geleistet hat.
5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen Verbindlichkeiten des Mitglieds gegenüber dem Verein werden durch den Austritt oder Ausschluss nicht berührt.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, nach Maßgabe der Satzung und den sonstigen von den Vereinsorganen getroffenen Regelungen:
a) die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen,
b) vom Verein Rat und Unterstützung in Anspruch zu nehmen,
c) an den Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und in diesen ihr Stimmrecht auszuüben.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die gemeinsamen Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums wahrzunehmen und im Rahmen des Vereins zu fördern,
b) den Verein auch sonst bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

§ 7 Beiträge, Entgelte, Provisionen

1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und jeweils bis zum Ende des zweiten Monates des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
2. Zur Durchführung von im Interesse einzelner Mitglieder liegender besonderer Aufgaben kann der Verein von diesem Mitglied im Einzelfall einen Unkostenbeitrag erheben.
3. Der Verein ist berechtigt, wohnungswirtschaftliche Dienstleistungen gegen Entgelt auszuführen und Provisionen zu vereinbaren.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beschwerdeausschuss.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über die Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums und über die Tätigkeit des Vereins. Darüber hinaus fasst die Mitgliederversammlung die ihr nach Satzung und Gesetz zustehende Beschlüsse.
2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Dieser obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes nach Ablauf der jeweiligen Wahlperiode,
b) Entgegennahme des Jahresrechenschafts- und Jahresfinanzberichtes
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl von zwei Rechnungs- und Kassenprüfern für das kommende Jahr,
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung,
f) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins,
g) Wahl des Beschwerdeausschusses nach Ablauf der jeweiligen Wahlperiode,
h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
i) Festsetzung der Aufwandsentschädigung,
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform und zwar mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Versammlungstermin.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Neben der jährlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand auch weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn 1/10 aller Mitglieder dies unter Angabe des Grundes beim Vorstand verlangen. Das Verlangen muss schriftlich gestellt werden.
Die auf diese Weise einzuberufende Mitgliederversammlung kann nur über solche Themen Beschlüsse fassen, die bei Einladung in die Tagesordnung aufgenommen worden sind.

§ 11 Beschlussfassung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Regelungen nach den §§18 und 19 dieser Satzung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf einen Vertreter ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
2. Die Versammlung ist stets beschlussfähig, gleichgültig wie viele Mitglieder an ihr teilnehmen (Ausnahme § 19 dieser Satzung).
3. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet werden muss.

§12 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister sowie mindestens einem weiteren Mitglied, höchstens jedoch insgesamt sieben Vorstandsmitgliedern.

§ 13 Wahl des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Personen, die das 65. Lebensjahr erreicht haben, scheiden mit dem Ende der Wahlperiode aus dem Vorstand aus.
2. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus dem Vorstand aus, so erfolgt eine Ergänzung des Vorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss. Die Ergänzung des Vorstandes kann unterbleiben, solange die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 12 nicht unterschritten wird.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Einrichtung zur Beratung und Beistandsleistung zugunsten der Mitglieder des Vereins ordnungsgemäß betrieben wird. Zur Aufgabe des Vorstandes gehört auch die Einstellung eines Geschäftsführers.
2. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung und ist für die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse verantwortlich.
3. Der Vorstand hat in der Mitgliederversammlung den Jahresrechenschaftsbericht und den Jahresfinanzbericht vorzulegen.

§ 15 Vorstandsitzungen

Der Vorstand hält nach Bedarf Sitzungen ab. Diese Sitzungen werden von dem Vorsitzenden einberufen. Der Verlauf der Sitzung und die in der Sitzung gefassten Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 16 Aufgabenverteilung im Vorstand/Vertretungsrechte

1. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Schatzmeister, und zwar für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
2. Innerhalb des Vorstandes können nur ordentliche Mitglieder (natürliche Personen) ein Amt bekleiden.
3. Der Vorstand tritt nach Ermessen des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens vier Vorstandsmitgliedern zu seinen Beratungen zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder zugegen sind.
4. Dritten gegenüber ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister, jeder für sich handelnd, zur alleinigen Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich berechtigt. Die Vertretung ist nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes auszuüben.
5. Der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied leiten die Sitzungen des Vorstandes, die Mitgliederversammlungen und alle sonstigen Vereinsveranstaltungen.
6. Der Vorstand kann nur mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder den Antrag auf Auflösung des Vereins in die Mitgliederversammlung einbringen.

§ 17 Beschwerdeausschuss

1. Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählten Mitgliedern. Eine Wiederwahl des ausscheidenden Ausschusses oder einzelner Ausschussmitglieder ist zulässig. Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
2. Der Beschwerdeausschuss ist zuständig für die Entscheidung von Beschwerden von Mitgliedern, die aus dem Verein ausgeschlossen worden sind. Der Ausschuss entscheidet über diese Beschwerden entgültig, und zwar unter Ausschluss des Rechtsweges.
3. Mitglieder des Vorstandes dürfen dem Beschwerdeausschuss nicht angehören.
4. Der Beschwerdeausschuss hat vor seiner Entscheidung den Vorsitzenden des Vereins anzuhören.

§ 18 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann in jeder zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Wirksamkeit des Beschlusses bedarf es einer Stimmenmehrheit von 2/3 der in der Versammlung anwesenden Mitglieder. Ein Beschluss über eine Satzungsänderung kann nur dann gefasst werden, wenn die Änderungsanträge in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben worden sind.

§ 19 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung außer dem Punkt „Auflösung des Vereins“ keine weiteren Tagesordnungspunkte gesetzt werden dürfen. Ein wirksamer Beschluss setzt die Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder voraus. Zur Wirksamkeit des Beschlusses ist die Zustimmung von ¾ der in der Versammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
2. Erscheint die nötige Anzahl der Mitglieder nicht auf der einberufenen Versammlung, so ist eine zweite Mitgliederversammlung zu einem Zeitpunkt einzuberufen, der innerhalb eines Monats nach der ersten Versammlung liegen muss. Erscheinen in dieser zweiten Versammlung nicht mindestens 1/10 aller Mitglieder, dann gilt der Auflösungsantrag als abgewiesen.
3. Beschließt die Versammlung die Auflösung des Vereins, so hat sie anschließend zwei Liquidatoren zu wählen. Diese haben die Aufgabe, alle Aktiva und Passiva des Vereins zu realisieren bzw. zu erfüllen. Ein etwaiger Überschuss ist entweder einem anderen Haus- und Grundeigentümerverein oder dem Landesverband Haus- und Grund in M/V zu überweisen oder muss zu sozialen Zwecken verwendet werden. Der Beschluss über die Verwendung eines etwaigen Überschusses ist in der letzten Mitgliederversammlung zu fassen, wobei die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder zur Beschlussfassung ausreicht.

§ 20 Gerichtsstand

Der Verein ist beim Amtsgericht Rostock eingetragen. Erfüllungsort und ausschließender Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sowie Dritten ist der Sitz des Vereins.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 22.01.2020 in Kraft.

 

Die Satzung kann hier als PDF heruntergeladen werden.

 

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